Neu im Geldwäschegesetz

Transparenzregister und Gefährdungsanalyse für Güterhändler


Die neue Fassung des Geldwäschegesetzes vom Juni 2017 zur Umsetzung der 4. EU- Geldwäscherichtlinie enthält einige Neuerungen (z.B. Senkung der Identifizierungsschwelle für Bartransaktionen auf 10.000,- Euro). Hierbei stechen insbesondere das Transparenzregister und die Gefährdungsanalyse hervor - schon deshalb, weil es dabei um Anforderungen geht, die für gewerbliche Güterhändler im Normalfall zwar relativ einfach zu handhaben sind, andererseits ihre Nichtbeachtung bei Prüfungen oder durch Abgleich im Transparenzregister leicht festzustellen ist und dann zu Bußgeldern führen könnte.

Meldungen zum Transparenzregister müssen bei der registerführenden Stelle (Bundesverwaltungsamt) nach dem Wortlaut des Gesetzes bis zum 1. Oktober erfolgt sein.

Unter www.transparenzregister.de stehen nähere Informationen über das elektronische Registrierungs- und Meldeverfahren zur Verfügung. Die Verpflichtung zur Erstellung von Geldwäschegefährdungsanalysen besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes Juni 2017.

Anbei eine Kurzinformation hierüber in Form eines Mandantenanschreibens sowie eine Checkliste, die vom Unternehmen für eine Vorabbeurteilung des mit seiner Geschäftstätigkeit potenziell verbundenen Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos selbst ausgefüllt werden kann. Für weitere Informationen und Beratung stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

zurück