Information: Urteil des EUGH zum Betrieb von Facebook Pages durch Unternehmen

Wie Sie sicherlich der Tagespresse entnehmen konnten, hat vergangene Woche der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Betreiber von Facebook-Fanseiten (also auch Unternehmen oder Vereine) für den Datenschutz mitverantwortlich sind. Da Facebook bislang nach Ansicht der Aufsichtsbehörden immer noch gegen Datenschutzbestimmungen verstößt, ist also ein Betreiber einer Facebook-Seite nach diesem Urteil mitverantwortlich für diese fehlerhaften Funktionen von Facebook. Das Urteil des EuGH hat allerdings „nur“ die Rückverweisung an das BVerwG zur Folge, das sich nun nochmals damit beschäftigen muss. Der Vorgang ist somit noch nicht final abgeschlossen.

Generell hat dieser Vorgang mehrere Blickwinkel:

Datenschutzrecht:
Die aktuellen Einstellungen und Services von Facebook verletzen nach diesem Urteil die Regelungen der DS-GVO, weitere Verfahren gegen Facebook sind bereits eingeleitet. Ob und wann Facebook hierauf reagiert und sein Angebot verändert, ist offen.
Damit verletzt die Nutzung von Facebook-Seiten durch Unternehmen nach derzeitigem Stand das Datenschutzrecht, theoretisch verstößt das Unternehmen damit gegen die DS-GVO und erfüllt einen Bußgeldtatbestand. Aus unserer Sicht dürfte aber in den kommenden Monaten hier noch keine deutsche Aufsichtsbehörden gegen ein Unternehmen vorgehen.

Abmahnungen:
Theoretisch wäre dies denkbar, es bleibt abzuwarten, ob jemand darauf reagiert.

Reputation:
Diese Problemstellung wird im Netz ausgiebig diskutiert (mit unterschiedlichen Meinungen) und dadurch natürlich auch von vielen Personen, auch Kunden und Nutzern gelesen und mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht richtig verstanden. Insofern könnte auch bei Nutzern ein „negatives Bild“ entstehen: „Das Unternehmen/der Verein betreibt trotz EuGH-Entscheidung auch weiterhin „rechtswidrig“ eine Facebook-Seite, dies finde ich als Kunde schlecht…….“

Dies muss jedes Unternehmen oder jeder Verein für sich selbst entscheiden, ob dies aufgrund seines jeweiligen Kundenkreises ein Problem darstellen könnte, welchen Nutzen das Unternehmen/der Verein bislang aus der Facebook-Seite gezogen hat und ob dieser Nutzen dieses (aus unserer Sicht derzeit geringe) Risiko überwiegt.

Fazit und Empfehlung:

  • Wer jetzt seine Facebook-Seite offline schaltet, ist auf der sicheren Seite, aus unserer Sicht ist dies aber (noch) nicht geboten. 
  • Ob und wann Facebook auf den Druck der Aufsichtsbehörden reagiert, ist derzeit unklar.
  • Aus unserer Sicht ist ein Weiterbetrieb der Facebook-Seite vorerst möglich, da (noch) kein Verfolgungsinteresse der Aufsichtsbehörden besteht; dies enthält aber auch ein Reputationsrisiko.
  • Bitte entscheiden Sie dies intern in der GF/dem Vorstand unter Abwägung des bisherigen Nutzens Ihrer Facebook-Seite mit dem möglichen Reputationsrisiko.
  • Dieser Vorgang wird von uns weiter beobachtet.
  • Bei Bedarf stehen wir für Rückfragen gerne zur Verfügung.



Weitere Infos dazu finden Sie auch unter:
https://www.ihk-schleswig-holstein.de/recht/aktuelle-rechtsthemen/facebook-fanpage-eugh/4086290
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Analyse-zum-EuGH-Urteil-Noch-kein-Grund-Facebook-Seiten-zu-schliessen-4069690.html?seite=all

13.06.2018

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