Aktuelle News zu Datenschutz – Bilder von Kindern und Jugendlichen im Internet oder auf Facebook

Wie Sie wissen, hat die DS-GVO in Art. 8 den Schutz von Kindern und Jugendlichen in „Diensten der Informationsgesellschaft“ deutlich verstärkt. Bislang war allerdings noch die Frage offen, ob eine „normale“ Internet-Präsentation (Vereins-Homepage) bereits darunter fällt oder „nur“ Social-Media-Plattformen wie Facebook.Deshalb hatten wir im April 2018 den Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg (LfDI BW) dazu schriftlich angefragt. Nunmehr liegt die schriftliche Antwort vor, die dazu unter anderem folgendes ausführt:

 

 

 

  „Dies bedeutet, dass Veröffentlichungen auf Facebook dem Einwilligungsvorbehalt des Art. 8 DS-GVO unterliegen. Für die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren auf Vereinshomepages gilt nichts anderes: Auch hier gilt der Einwilligungsvorbehalt des Art. 8 DS-GVO, da sich auch diese Angebote- Trainingszeiten, Vereinsinformationen etc.- auch direkt an minderjährige Vereinsmitglieder richten.“

 

Bewertung

Dies bedeutet, dass für JEDES Bild einer Person unter 16 Jahren, das über Internet oder Facebook veröffentlicht wird, die VORHERIGE Einwilligung des Erziehungsberechtigten vorliegen MUSS. Ist dies nicht der Fall, liegt ein bußgeldbedrohter Tatbestand vor.

 

Falls Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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